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Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer  (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 sowie der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 2-3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005, in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt vom 30.11.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Die Stadt Glückstadt erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.

§ 2 Steuergegenstand

(1)    Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
(2)    Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensverhältnisse) zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann.
(3)    Liegen Hauptwohnung und Nebenwohnung in demselben Gebäude, so gilt die Nebenwohnung in der Regel nicht als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung.
(4)    Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.

§ 2a Sonderregelung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Im Stadtgebiet befindliche Wohnungen von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und dort einen Wohnsitz innehaben (§§ 8 und 9 der Abgabenordung), der Hauptwohnung im Sinne von § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) wäre, wenn er sich im Inland befände, gelten abweichend von den melderechtlichen Vorschriften als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung.

§ 3 Steuerpflichtige

(1)    Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger  ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 oder § 2 a innehat.
(2)    Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 4 Steuermaßstab

(1)    Die Steuer bemisst sich bei Wohnungen nach dem einfachen Mietwert der Wohnung. Bei Einfamilienhäusern bemisst sich die Steuer nach dem 1,5fachen Mietwert.
(2)    Bei gemieteten Zweitwohnungen gilt die vereinbarte Jahresnettokaltmiete als Mietwert.
(3)    Bei Eigentümer*innen von Zweitwohnungen wird eine pauschalierte Jahresnettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese errechnet sich aus dem Mittelwert des durchschnittlichen Lagewertes der Kategorie A (Mittlere Lage) oder der Kategorie B (gute-beste Lage) und dem Baujahr entsprechendem, durchschnittlichen Quadratmeterpreises multipliziert mit der tatsächlichen Wohnungsgröße. Grundlage für die Ermittlung des Mietwertes ist der jeweils aktuelle und jährlich fortgeschriebene Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses des Kreises Steinburg.
(4)    Der Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Inhaber/ die Inhaberin (Verfügbarkeitsgrad) wird wie folgt bemessen:
a) eingeschränkte Verfügbarkeit, d. h. von bis zu 150 Tagen:                30%
b) mittlere Verfügbarkeit, d. h. von bis zu 240 Tagen:                             60%
c) volle/nahezu volle Verfügbarkeit, d. h. von mehr als 240 Tagen:   100%

§ 5 Steuersatz

Die Steuer beträgt 12 % des Maßstabs nach § 4.

§ 6 Erhebungszeitraum und Entstehen der Steuer

(1)    Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)    Die Steuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen nach Absatz 3 handelt, mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Festsetzung vorgenommen wird.
(3)    Die Steuer für das vergangene Steuerjahr wird am Anfang des folgenden Kalenderjahres rückwirkend festgesetzt. Die Stadt Glückstadt erhebt auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer Vorauszahlungen. Die für das Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen werden auf den festgesetzten Steuerbetrag angerechnet. Gleichzeitig wird auf der Basis des festgesetzten Steuerbetrags die Höhe der Vorauszahlungen für das laufende Veranlagungsjahr festgesetzt.
(4)    Der auf die Jahresteuer zu leistende Vorauszahlungsbetrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. Für die Vergangenheit festgesetzte Vorauszahlungsbeträge, sowie nachzuzahlende Steuerbeträge und Teilzahlungsbeträge gemäß Absatz 1 werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)      Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn des Innehabens der Zweitwohnung folgenden Kalendermonats. Beginnt das Innehaben bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
(2)      Für die folgenden Kalenderjahre beginnt die Steuerpflicht jeweils am 01. Januar des Kalenderjahres.
(3)      Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats vor dem Monat, in welchem der/die Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt. Endet das Innehaben am letzten Tag eines Kalendermonats, so endet auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
(4)      Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einem/einer bisher Steuerpflichtigen beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendermonats.

§ 8 Anzeigepflicht

Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe, sowie jegliche Änderung von Verträgen und Nutzungsvoraussetzungen sind der Stadt Glückstadt, Fachbereich Verwaltungsdienste, innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

§ 9 Mitteilungspflicht

(1)    Der/ Die Steuerpflichtige hat für das Kalenderjahr bis zum 15. Januar des Folgejahres eine schriftliche Steuererklärung abzugeben, die mindestens dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck entspricht. Sollten mehrere Wohnungen vorhanden sein, ist diese Erklärung für jede einzelne Wohnung getrennt vorzunehmen. Der/ Die Steuerpflichtige hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. Eine Steuererklärung ist immer dann abzugeben, wenn ein geringerer Prozentsatz als 100 gemäß § 4 Abs. 4 dieser Satzung beansprucht wird. Sollte keine schriftliche Erklärung vorliegen, ist von 100% der Zweitwohnungssteuer auszugehen.
(2)    Die Angaben des/ der Steuerpflichtigen, des Eigentümers oder der Eigentümerin sind der Stadt Glückstadt mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(3)    Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die beteiligten Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Vermieter oder Verpächter von Wohnungen im Sinne von § 2 verpflichtet, der Stadt Glückstadt auf Nachfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände mitzuteilen (§ 11 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 93 Abgabenordnung (AO)).

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)    Die Stadt Glückstadt kann die zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung, sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein in den jeweils gültigen Fassungen neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten insbesondere aus folgenden Unterlagen verarbeiten, soweit diese zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
1.    Unterlagen der Grundsteuerveranlagung
2.    Daten des Melderegisters
3.    Daten des Grundbuchs
4.    Daten aus dem Liegenschaftskataster
5.    Anträge aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 und 28 Baugesetzbuch
6.    Daten aus Bauanträgen bzw. Bauakten
7.    Mitteilungen Vorbesitzer
8.    Mitteilungen und Steuerbescheide des Finanzamtes, bei welchem für die Zweitwohnungssteuer relevante Immobilie eine Steuererklärung abgegeben wird bzw. hätte abgegeben werden müssen
9.    Informationen allgemeiner behördlicher Quellen
(2)    Darüber hinaus sind die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3)    Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden sowie weiter zu verarbeiten.
(4)    Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
(5)    Sollte die Behörde eine grundsätzliche Zweitwohnungssteuerpflicht oder eine andere Höhe der Zweitwohnungssteuer vermuten, steht es dem/der potenziellen Steuerpflichtigen frei, Informationen und Belege einzureichen, die die Behörde im Rahmen des Datenschutzes nicht fordern könnte. Der Behörde steht hingegen frei, diese zu berücksichtigen bzw. als geeignet zuzulassen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger sowie bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer/ eines Steuerpflichtigen leichtfertig
1.   über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht          oder
2.   die Stadt Glückstadt pflichtwidrig über steuerrechtliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder andere erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 des Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt.
(2)  Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig bzw. unvollständig sind, der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgeben einer Zweitwohnung gemäß § 7 nicht nachkommt oder gemäß § 8 die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, die Angaben nicht durch geeignete Unterlagen nachweist oder als andere Person, insbesondere als Vermieter* in oder Verpächter* in, der Stadt Glückstadt auf Nachfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände nicht fristgerecht mitteilt. Zuwiderhandlungen gegen §§ 7 und 8 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
(3)  Gemäß § 18 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € und die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 12 In-Kraft-Treten

(1)      Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (ZwStS) vom 11.06.2020 außer Kraft.

Glückstadt, den 01.12.2020


Manja Biel
Die Bürgermeisterin

Veröffentlicht in der „Holsteiner Allgemeine Zeitung“ am 09.12.2020.